Stiftung Mensch und Ökonomie
Stiftung Mensch und Ökonomie

Stiftungsgründerin/Kuratoriumsvorsitzende Nicola Seeck

Dipl.Kff.Nicola Seeck, Steuerberaterin

Satzung

Präambel

Die Stifterin tritt dafür ein, dass eine freiheitliche, demokratische Ordnung nur durch ökonomische Gleichbehandlung aller gesellschaftlichen Gruppen und Individuen dauerhaft zu gewährleisten ist. Die Ausgrenzung von Menschen, welche durch eigene oder fremde ökonomische Einwirkungen in Armutsverhältnisse gedrängt wurden, führt national und international zu gesellschaftlichen Spannungen. Um dem Entgegenzuwirken soll die Seeck Stiftung Mensch und Ökonomie Aufklärung und Hilfestellung bieten.

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

1.Die Stiftung führt den Namen „ Seeck Stiftung Mensch und Ökonomie“.

2.Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Detmold, Kissinger Str. 29.

 

§ 2 Zweck der Stiftung

1.Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung für eine armutsfreie Gesellschaft sowie mildtätiger Zwecke.

2.Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung von satzungsmäßigen Projekten steuerbegünstigter Organisationen, soweit diese sich ökonomischen Hilfestellung von in Not geratenen Familien mit Kindern, Alleinerziehenden und älteren Menschen im In- und Ausland verschrieben haben.
Daneben kann die Stiftung den in Abs. 1 genannten Zweck auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch die Durchführung eigener Fortbildungsveranstaltungen zur ökonomischen Bildung und Armutsprävention, Schuldnerberatung zur Hilfestellung von in Not geratenen Familien mit Kindern, Alleinerziehenden und älteren Menschen sowie Vergabe von Stipendien zur Erforschung der
ökonomischen Rahmenbedingungen von Armutsprävention.

Stiftungsgründerin, Kuratorin, Ehrenamtlich tätig, Vorstand Kita Pipi-Langstrumpf

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4.  Niemand darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.  Die Stiftung kann den nach den einschlägigen Vorschriften zur Steuerbegünstigung zulässigen Teil ihres Jahres überschusses dazu verwenden, um in angemessener Weise die Stifterin und ihre nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und i hr Andenken zu ehren.

 

§ 4 Grundstockvermögen, Verwendung der Stiftungsmittel

1.  Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus

a)     dem Grundstück in Detmold, Kissinger Str. 26

b)     Barvermögen in Höhe von 20.000,00 EUR.

     Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen zu, soweit diese ausdrücklich oder nach den Umständen dazu bestimmt sind.

2.Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Soweit wirtschaftlich sinnvoll, sind Vermögensumschichtungen zulässig.

3.  Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden. Die Stiftung darf im Rahmen der gemeinnützigkeitsrecht-lichen Vorschriften Rücklagen bilden und kann freie Rücklagen dem Grundstockvermögen zuführen.

4.Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.

Reinhard Raffenberg, Stiftungs-Vorstand, Unternehmensberater, Social Business

§ 5 (Rechnungslegung, Jahresabschlussprüfung)

1.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.  Die Stiftung führt ein Vermögensverzeichnis und eine nach Fördersegmenten getrennte, geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben.

 

§ 6 (Organe der Stiftung)

   Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Stiftungskuratorium.

§ 7 (Gemeinsame Vorschriften für Vorstand und Stiftungskuratorium)

1.Die Organe werden von ihren Vorsitzenden oder deren Stellvertreter(n) schriftlich unter Bezeichnung der Tagesordnung einberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.

2.Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

3.Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben und bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren sind. Jedes Organmitglied erhält eine Abschrift innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung.

4.An Beschlussfassungen im Wege des schriftlichen Verfahrens müssen sich mindestens 2/3 der Organmitglieder, darunter die Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, beteiligen.
Über das Ergebnis ist ein allen Organmitgliedern unverzüglich zuzuleitendes Protokoll zu fertigen.

5.Die Mitglieder der Organe sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzuberufen.

6.Die Organmitglieder haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten.

 

§ 8 (Vorstand)

1.  Der Vorstand besteht aus mindestens einem und bis zu drei Personen.

2.Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied sein Ressort bis zur Berufung eines Nachfolgers.

3.Den ersten Vorstand beruft der Stifter. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungskuratorium berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit von vier Jahren führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand fort.

4.  Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium abberufen werden.

5.Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder können den Ersatz ihrer angemessenen Auslagen beanspruchen.

 

Ehrenamtlich tätig, NPO-Berater

§ 9 (Aufgaben und Einberufung des Vorstandes)

1.  Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung der Stiftung berechtigt.

2.  Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Beschlüsse des Stiftungskuratoriums.

3.Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich, einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden.

 

Satzung der Stiftung zum Download
Satzung_Stiftung_Mensch_und_Ökonomie.pdf
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